Neuer EU-Guide (2. Auflage) zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht
Achtung! Der neue Guide enthält nicht nur die neuen Erläuterungen zu den Anhängen III bis XI....
Neue Normenliste nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erschienen
Am 26.5.2010 wurde im EU-Amtsblatt 2010/C 136/01 die aktualisierte Normenliste nach...
Aktuelle Termine
Betrieb von Maschinen und Anlagen
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern erstmalig nur Maschinen
und Anlagen zur Verfügung stellen, die der MRL und ggf. anderen Herstellerrichtlinien entsprechen.
Deutschland: BetrSichV, § 7 (1):
"Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die ... solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden ..."
Österreich: AMVO, § 3
"ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen."
Beide gesetze fordern die Übereinstimmung mit den Herstellergesetzen! Ein angebrachtes CE-Zeichen allein reicht also nicht aus. Die Maschinen und Anlagen müssen ausreichend sicher sein. Dies gilt zumindest für jene Maschinen nicht, die ein CE-Zeichen zu Unrecht tragen.
Praxiserfahrungen
Arbeitsschutzbeauftragte werden in die Beschaffungsprozesse von Maschinen und Anlagen häfuig zu spät oder gar nicht einbezogen.
Aus Kosten- oder terminlichen Gründen gehen Maschinen in Betrieb, die den sicherheitstechnischen Anforderungen (noch) nicht entsprechen.
Aus Kostengründen wird auf nötige sicherheitstechnische Maßnahmen verzichtet, teilweise mit Zustimmung des Käufers.
Vorsicht: Produkthaftung!!

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