22.06.10 12:16
Neuer EU-Guide (2. Auflage) zur neuen Maschinenrichtlinie veröffentlicht
Achtung! Der neue Guide enthält nicht nur die neuen Erläuterungen zu den Anhängen III bis XI....
22.06.10 11:50
Neue Normenliste nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erschienen
Am 26.5.2010 wurde im EU-Amtsblatt 2010/C 136/01 die aktualisierte Normenliste nach...
Aktuelle Termine
06.09.2010
07./08.09.2010
09./10.09.2010
13./14.10.2010
03./04.11.2010
09./10.11.2010
11./12.11.2010
23./24.11.2010
14.12.2010
15./16.12.2010
Sie sind hier: » Home | Die Konformitätserklärung
Die Konformitätserklärung 
| In der Praxis wird die Unterschrift unter eine Konformitätserklärung häufig sehr leichtfertig geleistet. Die Unterzeichner sind sich einerseits der haftungsrechtlichen und andererseits der betriebswirtschaftlichen Tragweite einer zu Unrecht geleisteten Unterschrift nicht bewusst. Die Voraussetzungen für die Unterschriftenleistung sind klar geregelt: |
|
![]() |
MRL, Anhang V (3):
Bevor der Hersteller … die EG-Konformitätserklärung ausstellen kann, muss er sich vergewissert haben und gewährleisten können, dass in seinen Räumen zum Zweck einer etwaigen Kontrolle die technische Dokumentation vorhanden ist und verfügbar bleiben wird. |
Wer darf / soll / muss die Konformitätserklärung unterschreiben? Dazu enthält der europäische Leitfaden zur MRL interessante Erläuterungen: |
|
| Auszug der Erläuterung 763 zur MRL:
„… Jeder Beschäftigte eines Unternehmens kann also, sofern er von seinem Vorgesetzten Zeichnungsbefugnis erhalten hat, die EG-Konformitätserklärung unterzeichnen. Die Übertragung der Zeichnungsbefugnis bedeutet keine generelle Übertragung der Haftung für die Anwendung der Richtlinie. Bringt ein beauftragter Angestellter des Unternehmens auf einer EG-Konformitätserklärung rechtsgültig seine Unterschrift an, löst er damit die strafrechtliche und moralische Haftung der verantwortlichen natürlichen Person und gegebenenfalls des Unternehmens als juristischer Person aus. |
|
| Die Unterschrift sollte also keinesfalls von Personen geleistet werden, die nicht mit den entsprechenden Kompetenzen und Mitteln ausgestattet sind, sowohl die organisatorischen Abläufe als auch die sicherheits- technischen Entscheidungen zu beeinflussen. An dieser Stelle sei auch im Besonderen auf die Organisationspflichten der Geschäftsleitung hingewiesen. In unserem CE-InfoService vom 17.02.2003 geben Juristen aus Deutschland und Österreich Antworten auf haftungsrechtliche Zusammenhänge. |
|

Druckversion