Betrieb von Maschinen und Anlagen
Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern erstmalig nur Maschinen
und Anlagen zur Verfügung stellen, die der MRL und ggf. anderen Herstellerrichtlinien entsprechen.
Deutschland: BetrSichV, § 7 (1):
"Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die ... solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden ..."
Österreich: AMVO, § 3
"ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen."
Beide gesetze fordern die Übereinstimmung mit den Herstellergesetzen! Ein angebrachtes CE-Zeichen allein reicht also nicht aus. Die Maschinen und Anlagen müssen ausreichend sicher sein. Dies gilt zumindest für jene Maschinen nicht, die ein CE-Zeichen zu Unrecht tragen.
Praxiserfahrungen
Arbeitsschutzbeauftragte werden in die Beschaffungsprozesse von Maschinen und Anlagen häfuig zu spät oder gar nicht einbezogen.
Aus Kosten- oder terminlichen Gründen gehen Maschinen in Betrieb, die den sicherheitstechnischen Anforderungen (noch) nicht entsprechen.
Aus Kostengründen wird auf nötige sicherheitstechnische Maßnahmen verzichtet, teilweise mit Zustimmung des Käufers.
Vorsicht: Produkthaftung!!
