IBF -Automatisierungs- und Sicherheitstechnik GmbH

Mittwoch, 8. September 2010
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Betrieb von Maschinen und Anlagen

Arbeitgeber dürfen ihren Mitarbeitern erstmalig nur Maschinen
und Anlagen zur Verfügung stellen, die der MRL und ggf. anderen Herstellerrichtlinien entsprechen.

Deutschland: BetrSichV, § 7 (1):

"Der Arbeitgeber darf den Beschäftigten erstmalig nur Arbeitsmittel bereitstellen, die ... solchen Rechtsvorschriften entsprechen, durch die Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden ..."

Österreich: AMVO, § 3

"ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen."

Beide gesetze fordern die Übereinstimmung mit den Herstellergesetzen! Ein angebrachtes CE-Zeichen allein reicht also nicht aus. Die Maschinen und Anlagen müssen ausreichend sicher sein. Dies gilt zumindest für jene Maschinen nicht, die ein CE-Zeichen zu Unrecht tragen.
 

Praxiserfahrungen
Arbeitsschutzbeauftragte werden in die Beschaffungsprozesse von Maschinen und Anlagen häfuig zu spät oder gar nicht einbezogen.

Aus Kosten- oder terminlichen Gründen gehen Maschinen in Betrieb, die den sicherheitstechnischen Anforderungen (noch) nicht entsprechen.

Aus Kostengründen wird auf nötige sicherheitstechnische Maßnahmen verzichtet, teilweise mit Zustimmung des Käufers.
Vorsicht: Produkthaftung!!