Fachbeitrag

Änderung der Outdoor-Richtlinie

Auswirkungen für Maschinenhersteller

Richtlinie 2000/14/EG vor Überarbeitung


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Am 16.11.2023 hat die Kommission ihren Vorschlag für eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG vorgelegt: 

Delegierte Verordnung (EU) .../... der Kommission vom 16.11.2023 zur Änderung der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verfahren zur Messung des Luftschalls von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. 

Die Inhalte des künftigen delegierten Rechtsakts bedeuten in erster Linie eine Überarbeitung des Anhangs III der Outdoor-Richtlinie (Verfahren zur Ermittlung des Luftschalls). In diesem Fachbeitrag beleuchten wir zunächst allgemein das Zusammenspiel der Richtlinie mit der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG bzw. der Maschinenverordnung 2023/1230, bevor wir im Detail auf die künftigen Änderungen durch die delegierte Verordnung eingehen.

Welche Auswirkungen hat die Outdoor-Richtlinie für Hersteller von Maschinen? 

Seit 1. Januar 2002 gilt die Richtlinie 2000/14/EG über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen. Mit der Regelung wird das Ziel verfolgt, dem Markt leisere Produkte bereitzustellen.

Im Anwendungsbereich der Richtlinie sind in den Artikeln 12 und 13 zahlreiche solcher Maschinen und Geräte aufgelistet, die zur Verwendung im Freien vorgesehen sind. Die Richtlinie erfasst dabei nur die in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Geräte und Maschinen, die als Ganzes für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind.

Die Richtlinie verlangt, dass alle Maschinen und Geräte, die in ihren Geltungsbereich fallen, mit einer CE-Kennzeichnung und dem Schallleistungspegel gekennzeichnet werden. Damit sollen den künftigen Nutzern ausreichende Informationen über die Geräuschemission der jeweiligen Maschine zur Verfügung gestellt werden.

Diese so genannte "Outdoor-Richtlinie" betrifft vor allem Baumaschinen, aber auch Kompressoren, Hubarbeitsbühnen, Kehrmaschinen, Kräne oder Müllsammelfahrzeuge fallen beispielsweise in den Anwendungsbereich. Für all diese Maschinen legt die Richtlinie Messverfahren und Betriebsbedingungen zur Bestimmung des Schallleistungspegels fest. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellen für jeden Typ einer hergestellten Maschine oder eines Gerätes eine EG-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung an, die zusätzlich den garantierten Schallleistungspegel enthalten muss.

Bei der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG handelt es sich um eine Rechtsvorschrift nach dem Alten Konzept. Technische Anforderungen und Spezifikationen einschließlich der Verweise auf Normen wurden im Gesetzestext direkt vorgeschrieben. Diese Vorgehensweise entspricht nicht dem Neuen Konzept (sog. „New Approach“), in welchem in Richtlinien oder Verordnungen lediglich grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen festgelegt werden.

 

Was ändert sich durch die neue delegierte Verordnung an der Outdoor-Richtlinie?

Im ersten Schritt wird zunächst durch einen delegierten Rechtsakt Anhang III geändert, um in weiterer Folge die Richtlinie 2000/14/EG als Ganzes zu überarbeiten.

Anhang III enthält Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Bestimmung der Schallleistungspegel der unter diese Richtlinie fallenden Geräte und Maschinen im Hinblick auf das Konformitätsbewertungsverfahren dieser Richtlinie anzuwenden sind.

Teil A des vorliegenden neuen delegierten Rechtsaktes sieht Folgendes vor:

  • Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union müssen – vorbehaltlich der allgemeinen Ergänzungen in diesem Teil A – zur Bestimmung des Schallleistungspegels LWA die Grundgeräuschemissionsnorm EN ISO 3744:2010 verwenden.
  • Die Hersteller oder ihre Bevollmächtigten in der Union haben alle Bestimmungen der Norm EN ISO 3744:2010 anzuwenden, sofern in diesem Teil A oder in der in Teil B dieses Anhangs festgelegten anwendbaren Geräuschmessnorm nicht anders bestimmt.

In Teil B werden zusätzlich Geräuschmessnormen für verschiedene Geräte und Maschinen festgelegt oder als Beschreibung der anzuwendenden Prüf- und Betriebsbedingungen dargestellt. Das umfasst auch die Angabe:

  • der Prüfumgebung,
  • des Wertes für die Umgebungskorrektur (K2A),
  • der Form und der Abmessungen der Messfläche,
  • der Zahl und der Standorte der Mikrofone,
  • der Anforderungen für das Aufstellen und Befestigen der Geräte und Maschinen und
  • des Verfahrens zur Berechnung der Schallleistungspegel für den Fall, dass verschiedene Prüfungen unter unterschiedlichen Betriebsbedingungen erforderlich sind.

Beispiele für Normen aus dem Teil B, die auch nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurden, sind:

  • Hubarbeitsbühnen mit Verbrennungsmotor: EN 280-1:2022, Abschnitt 4.12.2
  • Baustellenbandsägemaschinen: EN ISO 19085-16:2021, Abschnitt 6.2.2. Das Messverfahren dieser Norm ist auf der Grundlage von EN ISO 3744:2010 anzuwenden.
  • Straßenkehrmaschinen: EN 17106-2:2021 Abschnitt 4.3
  • Walzen: EN 474-13:2022 Abschnitt 4.6

 

Gibt es Fristen zur Anwendung der Änderungen zur Outdoor-Richtlinie?

Die Verordnung wird am zwanzigsten Tag nach ihrer finalen Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten und voraussichtlich 24 Monate später gelten. Da es sich um eine Verordnung handelt, ist die Anwendung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat verbindlich.

Ein genaues Datum der gesamten Überarbeitung der Richtlinie 2000/14/EG wurde noch nicht kommuniziert. Angaben der EU-Kommission zufolge soll dies aber zeitnah vorgenommen werden.

Den Vorschlag für den zukünftigen delegierten Rechtsakt können Sie unter folgendem Link herunterladen:

Wann kommt die generelle Überarbeitung der Outdoor-Richtlinie?

Bei Konsultationen mit der EU-Kommission sprach sich eine Mehrheit der Industrieverbände dafür aus, "Anhang III durch einen delegierten Rechtsakt zu ändern, und bald darauf die Richtlinie vollständig zu überarbeiten." Ein genauerer zeitlicher Horizont zur Überarbeitung liegt derzeit nicht vor, wird jedoch nach Verkündung in diesem Beitrag ergänzt. 


Verfasst am: 15.01.2024

Autor

Wolfgang Reich
Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert HTL Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik (Dipl.-HTL-Ing.),  20 Jahre Erfahrung im Bereich CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, Umbau von Maschinen, Elektrotechnik und Explosionsschutz, 10 Jahre davon bei TÜV Austria und Intertek Deutschland GmbH. Vorsitzender der Meisterprüfungskommission in der Wirtschaftskammer Steiermark für Mechatronik (Automatisierungstechnik und Elektronik).

E-Mail: wolfgang.reich@ibf-solutions.com

 


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