Fachbeitrag

EU-Generalanwältin: Normen müssen kostenlos sein

Revision des Urteils und Schlussantrag der Generalanwältin


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Ausgangslage

Harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt müssen offen und kostenlos zugänglich sein - diese Forderung zweier Organisationen aus dem Jahr 2019 wurde im Dezember 2021 vom Europäischen Gericht (EuG) unter Begründung sämtlicher Klagepunkte zurückgewiesen. Diese Inhalte haben wir in unserem Beitrag Abgewiesene Klage in der Causa „Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) 1049/2001" zusammengefasst. 
 

Berufung und Empfehlung der Generalanwältin

Nun legten die beiden Organisationen Berufung gegen das Urteil ein, nach erneuter Prüfung des Sachverhalts schlug die Generalanwältin1 im Juni 2023 dem Gerichtshof vor, das bisherige Urteil für nichtig zu erklären und ein Urteil zu fällen, demnach harmonisierte Normen kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten.  

Die Generalanwältin legte dar, dass die Normen zwar urheberrechtlich von privaten Organisationen (CEN, CENELEC und ETSI) erstellt werden, bei harmonisierten Normen tritt jedoch die EU-Kommission als Instanz auf, welche die Normen in Auftrag gibt bzw. für deren Annahme verantwortlich ist. Die Einhaltung harmonisierter Normen bedeutet die Konformitätsvermutung mit wesentlichen Anforderungen des Unionsrechts, weshalb die Anwendung dieser Normen mit dem Befolgen verbindlicher Vorschriften gleichzusetzen sei. 

Das Unionsrecht müsse gemäß Rechtsstaatlichkeit aber frei zugänglich sein, weshalb harmonisierte Normen als Mittel zur Umsetzung nicht urheberrechtlich schutzfähig sein dürfen.  
 

Wie geht es weiter?

Die Empfehlung der Generalanwältin ist für den Gerichtshof nicht bindend. Fakt ist aber, dass die Causa in Kürze vom EUGH entschieden werden wird. Ebenfalls interessant ist, dass den Vorschlägen der Generalanwälten in drei Vierteln2 der Fälle gefolgt wird. 

Sollte das Urteil tatsächlich dahingehend gefällt werden, dass Normen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich werden, künftig kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen, käme dies einer Zäsur im europäischen Normenwesen gleich.  
 

Links zum Urteil und Schlussantrag

Interessierte Leser können das gesamte Gerichtsurteil sowie den Schlussantrag der Generalanwältin auf der Seite des Gerichtshofs der EU nachlesen.
 

Tipp:

Durch unseren Newsletter, den CE-InfoService, informieren wir Sie, sobald uns Neuigkeiten vonseiten des EuGH zu einem erneuten Urteil vorliegen.


Fußnoten:
1Bei einer Generalanwältin handelt es sich nicht, wie der Name vermuten lassen würde, um eine Staatsanwältin, sondern um Personen, die die Richter des EuGH in ihrer Entscheidungsfindung unterstützen. Dies geschieht im Rahmen sogenannter „begründeter Schlussanträge“, welche nach einer Verhandlung bzw. einem Urteil öffentlich, unabhängig und unparteilich Vorschläge zur neutralen Urteilsfindung unterbreiten sollen.
2Details siehe: https://de.wikipedia.org/wiki/Generalanwalt_(EuGH


Verfasst am: 28.06.2023

Autor

Daniel Zacek-Gebele, MSc
Produktmanager bei IBF für Zusatzprodukte sowie Datenmanager für die Aktualisierung der Normendaten am Safexpert Live Server. Studium der Wirtschaftswissenschaften in Passau (BSc) und Stuttgart (MSc) im Schwerpunkt International Business and Economics.

E-Mail: daniel.zacek-gebele@ibf-solutions.com | www.ibf-solutions.com

 


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