Fachbeitrag

DGUV-Information: Prozessbeobachtung in der Fertigung

Prozessbeobachtung von Maschinen


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Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und auch die neue Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 schreiben in in Anhang I (Maschinenrichtlinie) bzw. Anhang III (Maschinenverordnung), jeweils in Punkt 1.1.2, Punkt 1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit vor. 

Bei der Wahl der geeignetsten Lösungen hat der Hersteller (...) folgende Grundsätze in der angegebenen Reihenfolge anzuwenden: 

  1. Beseitigung oder Minimierung der Risiken (…)
  2. Ergreifen der notwendigen Schutzmaßnahmen (…)
  3. Unterrichtung der Benutzer über die Restrisiken (…)

Bei automatisierten Maschinen und Anlagen sind die Gefährdungsrisiken aufgrund der Komplexität des Fertigungsprozesses mitunter wesentlich höher als bei manuell gesteuerten Maschinen. Bei der sicherheitstechnischen Betrachtung und Konstruktion solcher Maschinen und Anlagen werden in der Regel die gefährlichen Arbeitsbereiche durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen gegen den Zugriff/Zugang von Bedienungspersonal gesichert. 
 

DGUV: Besonderheiten und Gefahrenpotenziale

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat das Thema „Prozessbeobachtung in der Fertigung“ in einer Informationsbroschüre konkretisiert. Die Information stellt die Prozessbeobachtung als zusätzliche Betriebsart für Hersteller vor und erläutert Kriterien sowie einen Entscheidungsprozess für eine solche Auswahl.

In definierten Lebensphasen, wie z.B. Teachen, Programmieren, Einrichten, Umrüsten, Verfahrensänderung, Wartung, Instandhaltung usw., kann es erforderlich sein, dem Bedienpersonal den Zugang zum Gefahrbereich und zu den Prozessen bei geöffneten trennenden Schutzeinrichtungen mit alternativ wirkenden Sicherheitseinrichtungen zu ermöglichen. Als Hersteller dieser Maschinen legen Sie solche Maßnahmen im Rahmen der Risikominderung nach EN ISO 12100 vor, beispielsweise durch reduzierte Geschwindigkeit, Zustimmtaster oder Ähnlichem.

Die harmonisierte Norm EN ISO 11161 (Integrierte Fertigungssysteme) beschreibt diese Thematik detailliert in einem Flussdiagramm in Anhang D.
 

Zeitweilige Beobachtung der automatischen Fertigungsprozesse

Prozessbeobachtung ist laut DGUV als Kombination von technischen Schutzmaßnahmen und Anforderungen für sicheres Verhalten zu verstehen, die der Bedienperson höchstmöglichen Schutz bietet, indem Geschwindigkeiten und Verfahrwege begrenzt und nicht notwendige Bewegungen ausgeschaltet werden.

Eine zeitweilige Beobachtung der automatischen Fertigungsprozesse sollte dann erfolgen, wenn Schutzmaßnahmen durch Anwendung alternativer Schutzmaßnahmen so weit wie notwendig herabgesetzt sind. Technische Schutzmaßnahmen sind so auszuführen, dass eine vorhersehbare Fehlanwendung ausgeschlossen ist.

Um die Anforderungen an das Verhalten des Bedieners richtig analysieren und umsetzen zu können, sollte dies in enger Zusammenarbeit zwischen dem Integrator und dem zukünftigen Benutzer erfolgen.

Erfordert die eingesetzte Technik eine zeitweise Beobachtung des Systems oder von Teilen des Systems im Automatikbetrieb und ist in Ausnahmefällen die ständige Betätigung einer Zustimmeinrichtung aus ergonomischen Gründen nicht möglich, so ist das Konzept nach Bild D.1 der EN ISO 11161 anzuwenden.

Das Ablaufschema und weitere Beispiele finden Sie ausführlich in der DGUV-Information.


Verfasst am: 29.01.2024

Autor

Wolfgang Reich
Fachreferent CE-Kennzeichnung und Safexpert HTL Elektrotechnik, Schwerpunkt Energietechnik (Dipl.-HTL-Ing.),  20 Jahre Erfahrung im Bereich CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, Umbau von Maschinen, Elektrotechnik und Explosionsschutz, 10 Jahre davon bei TÜV Austria und Intertek Deutschland GmbH. Vorsitzender der Meisterprüfungskommission in der Wirtschaftskammer Steiermark für Mechatronik (Automatisierungstechnik und Elektronik).

E-Mail: wolfgang.reich@ibf-solutions.com

 


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